Namen sind Schall und Rauch, oder...
14.04.26
Designer lieben sie ganz und gar nicht: die Urhebervermerke bei Bildern. „Wo soll ich das denn unterbringen?” stöhnt der Gestalter und lässt sie dann kurzerhand weg. Vielen Verantwortlichen ist dabei nicht bewusst, dass es sich bei der Namensnennung nicht um eine Gefälligkeit handelt, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung.
Das Urheberrechtsgesetz ist jedoch in §13 klar und eindeutig: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
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Das Urheberrechtsgesetz ist jedoch in §13 klar und eindeutig: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.”
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