Keine Angst vor dem Datenschutz!
22.05.18 09:00
Rechtsgrundlagen für die Fotografie ändern sich nicht
Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordung (DSGVO) der Europäischen Union hat große Unsicherheit bei vielen ausgelöst, die beruflich mit Bildern umgehen. Vor allem in den sozialen Netzen haben sich viele „Experten” mit zum Teil abenteuerlichen Einschätzungen zu Wort gemeldet.
Wir haben beim Bundesinnenministerium nachgefragt. Die Antwort steht auf der Website des Ministeriums, ist klar und eindeutig:
„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.”
Der komplette Text ist auf der FAQ-Seite des Ministeriums unter der Überschrift „Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?” zu finden.
Selbstverständlich müssen wie bisher die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten beachtet werden. Die AGB von vor-ort-foto.de sehen vor, dass der Auftraggeber dafür verantwortlich ist. Nur er entscheidet ja auch darüber, in welchem Zusammenhang ein Bild verwendet wird. Sollte es notwendig sein, am Aufnahmeort Einverständniserklärungen einzuholen, kann das auf Wunsch die Fotografin bzw. der Fotograf übernehmen. Das muss dann aber bei der Auftragserteilung vermerkt werden, damit entsprechende Erklärungen vorbereitet werden können.