Neuregelung im Urheberrecht: Sprechen Sie mit Ihrer Rechtsabteilung!
16.08.22 16:48
Wussten Sie schon, dass Sie verpflichtet sind, jedem Fotografen, dessen Bilder Sie nutzen, einmal im Jahr eine Aufstellung zu schicken, wofür die Bilder eingesetzt wurden und welchen Vorteil Ihr Unternehmen davon hat?
Wahrscheinlich ist die entsprechende Änderung des Urheberrechts an Ihnen genauso vorbeigegangen wie an den meisten Verantwortlichen in Marketingabteilungen und Redaktionen. Höchstwahrscheinlich wird sie praktisch für die meisten von Ihnen auch keine Bedeutung haben. Ob das aber so sein wird, weiß im Moment noch niemand, denn die Neuregelung bedarf erst der richterlichen Auslegung.
Zunächst einmal scheint die Sache klar zu sein. In der am 7.06.2021 in Kraft getretenen Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes heißt es in § 32d: „Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile.” Diese Auskunft muss unaufgefordert an den Urheber, sprich den Fotografen geschickt werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Pflicht. Es ist also für den Fotografen nicht möglich, darauf zu verzichten.
Nach den Buchstaben des Gesetzes brauchen Sie in Ihrer Abteilung künftig jemanden, der akribisch darüber Buch führt, welches Bild wo und wann für welchen Zweck eingesetzt wird. Auch muss genau im Auge behalten werden, wann die Nutzungsrechte erworben wurden, so dass Sie wissen, zu welchem Stichtag Sie jedes Jahr die Aufstellung spätestens zu versenden haben.
Hat der Fotografin oder der Fotograf etwas davon? Nein, auch aus Sicht des Urhebers ist das Ganze eher kontraproduktiv, werden doch nur Zusatzkosten produziert. Es mag Ausnahmefälle geben, die aber eher in juristischen Seminaren als in der Praxis vorkommen werden.
Unter dem Strich entsteht in den Unternehmen eine Menge unnützer Bürokratie, die das Budget belastet. Wie immer in solchen Fällen bringen sich die ersten Dienstleister schon in Stellung, um daraus ein Geschäftsmodell zu machen. Unter Garantie denken auch einige Verbände und Anwaltskanzleien darüber nach, wie sie ihr Geschäft durch Klagen aufgrund der neuen Auskunftspflicht in Schwung bringen können.
Es gibt allerdings einen Hoffnungsschimmer: Die Auskunftspflicht entfällt, wenn „der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat” oder „die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.” Wie so oft in den letzten Jahren hat sich der Gesetzgeber aus der Verantwortung gestohlen und die Auslegung dieser Bestimmungen den Gerichten überlassen. Entscheidungen dazu gibt es selbstverständlich noch nicht und es dürfte einige Jahre dauern, bis hier Klarheit herrscht.
Das ist nun der Punkt, an dem Sie mit Ihrer Rechtsabteilung reden sollten. Geben dort die „Absicherer und Riskovermeider” den Ton an, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als Teile Ihres Marketingbudgets in ein Datenbanksystem zu investieren, das die nötigen Informationen sammelt und bereitstellt. Wir bei vor-ort-foto.de erleichtern Ihnen dann die Arbeit ein wenig: Sie können die Auskünfte für alle Aufträge an uns senden. Wir leiten sie dann an die einzelnen Fotografinnen und Fotografen weiter.
Die Sache sieht anders aus, wenn in Ihrer Rechtsabteilung flexibel denkende Juristen am Werke sind. Diese sehen oft einer Auseinandersetzung gelassen ins Auge, wenn es am Ende dem Unternehmen dient. Dann kann gemeinsam abgeschätzt werden, wie hoch das Risiko ist, verklagt zu werden und den Prozess auch noch zu verlieren. In der Regel wird sich herausstellen, dass dieses Risiko verschwindend gering ist. Dann ist zunächst einmal gar nichts zu tun.
Allerdings sollte die einschlägige Rechtssprechung in den nächsten Jahren aufmerksam verfolgt werden. Wir werden das in jedem Fall tun und über aktuelle Entwicklungen in unserem Newsletter berichten.
Zur Unterstützung Ihres Gesprächs mit der Rechtsabteilung hier einige weiterführende Informationen:
Das Urheberrechtgesetz
Ein Kommentar aus der Legal Tribune Online
Eine Darstellung der Rechtslage im Blog einer spezialisierten Kanzlei
Wahrscheinlich ist die entsprechende Änderung des Urheberrechts an Ihnen genauso vorbeigegangen wie an den meisten Verantwortlichen in Marketingabteilungen und Redaktionen. Höchstwahrscheinlich wird sie praktisch für die meisten von Ihnen auch keine Bedeutung haben. Ob das aber so sein wird, weiß im Moment noch niemand, denn die Neuregelung bedarf erst der richterlichen Auslegung.
Zunächst einmal scheint die Sache klar zu sein. In der am 7.06.2021 in Kraft getretenen Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes heißt es in § 32d: „Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile.” Diese Auskunft muss unaufgefordert an den Urheber, sprich den Fotografen geschickt werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Pflicht. Es ist also für den Fotografen nicht möglich, darauf zu verzichten.
Viel Aufwand für Unternehmen
Nach den Buchstaben des Gesetzes brauchen Sie in Ihrer Abteilung künftig jemanden, der akribisch darüber Buch führt, welches Bild wo und wann für welchen Zweck eingesetzt wird. Auch muss genau im Auge behalten werden, wann die Nutzungsrechte erworben wurden, so dass Sie wissen, zu welchem Stichtag Sie jedes Jahr die Aufstellung spätestens zu versenden haben.
Kaum Nutzen für den Urheber
Hat der Fotografin oder der Fotograf etwas davon? Nein, auch aus Sicht des Urhebers ist das Ganze eher kontraproduktiv, werden doch nur Zusatzkosten produziert. Es mag Ausnahmefälle geben, die aber eher in juristischen Seminaren als in der Praxis vorkommen werden.
Unter dem Strich entsteht in den Unternehmen eine Menge unnützer Bürokratie, die das Budget belastet. Wie immer in solchen Fällen bringen sich die ersten Dienstleister schon in Stellung, um daraus ein Geschäftsmodell zu machen. Unter Garantie denken auch einige Verbände und Anwaltskanzleien darüber nach, wie sie ihr Geschäft durch Klagen aufgrund der neuen Auskunftspflicht in Schwung bringen können.
Wann ist Aufwand unverhältnismäßig?
Es gibt allerdings einen Hoffnungsschimmer: Die Auskunftspflicht entfällt, wenn „der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat” oder „die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde.” Wie so oft in den letzten Jahren hat sich der Gesetzgeber aus der Verantwortung gestohlen und die Auslegung dieser Bestimmungen den Gerichten überlassen. Entscheidungen dazu gibt es selbstverständlich noch nicht und es dürfte einige Jahre dauern, bis hier Klarheit herrscht.
Das ist nun der Punkt, an dem Sie mit Ihrer Rechtsabteilung reden sollten. Geben dort die „Absicherer und Riskovermeider” den Ton an, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als Teile Ihres Marketingbudgets in ein Datenbanksystem zu investieren, das die nötigen Informationen sammelt und bereitstellt. Wir bei vor-ort-foto.de erleichtern Ihnen dann die Arbeit ein wenig: Sie können die Auskünfte für alle Aufträge an uns senden. Wir leiten sie dann an die einzelnen Fotografinnen und Fotografen weiter.
Flexibel denkende Juristen gefragt
Die Sache sieht anders aus, wenn in Ihrer Rechtsabteilung flexibel denkende Juristen am Werke sind. Diese sehen oft einer Auseinandersetzung gelassen ins Auge, wenn es am Ende dem Unternehmen dient. Dann kann gemeinsam abgeschätzt werden, wie hoch das Risiko ist, verklagt zu werden und den Prozess auch noch zu verlieren. In der Regel wird sich herausstellen, dass dieses Risiko verschwindend gering ist. Dann ist zunächst einmal gar nichts zu tun.
Allerdings sollte die einschlägige Rechtssprechung in den nächsten Jahren aufmerksam verfolgt werden. Wir werden das in jedem Fall tun und über aktuelle Entwicklungen in unserem Newsletter berichten.
Zur Unterstützung Ihres Gesprächs mit der Rechtsabteilung hier einige weiterführende Informationen:
Das Urheberrechtgesetz
Ein Kommentar aus der Legal Tribune Online
Eine Darstellung der Rechtslage im Blog einer spezialisierten Kanzlei