Messebesucher mit Balken über den Augen?

Wie weit geht der Schutz der Persönlichkeitsrechte?


Die Bilderflut des Internet hat dafür gesorgt, dass das Thema „Recht am eigenen Bild” heute in der Öffentlichkeit viel präsenter ist als früher. Immer wieder machen Gerichtsentscheidungen Schlagzeilen, die sich damit befassen. Im Mittelpunkt stehen manchmal Fälle, die früher allenfalls als theoretische Konstruktion für ein Juraseminar getaugt hätten.

Grundsätzlich gilt zunächst, dass jede abgebildete Person mit der Veröffentlichung einverstanden sein muss. Überall, wo mit professionellen Models gearbeitet wird, sind deshalb sogenannte Model Releases üblich. Darin ist genau festgelegt, in welchem Umfang und zu welchem Zweck die Bilder verwendet werden dürfen.

Schwierig wird es, wenn Alltagsszenen abgelichtet werden. Wie sieht es zum Beispiel bei Aufnahmen von einem Messestand aus? Muss da jeder zufällig anwesende Besucher ein Formular unterschreiben? Zum Glück nicht, denn sonst wäre es nahezu unmöglich, solche Aufnahmen zu verwenden.

Ist nämlich eine Person nicht erkennbar und nur Beiwerk einer Aufnahme, die ansonsten die allgemeine Atmosphäre wiedergeben soll, ist keine Einwilligung erforderlich. Außerdem kennen Juristen noch den Begriff der „konkludenten Einwilligung”. Kurz gesagt: Wer eine öffentliche Veranstaltung besucht, bei der fotografiert und gefilmt wird, muss damit rechnen, dass diese Aufnahmen auch veröffentlicht werden.

Es bleibt allerdings immer die Frage, wie ein Gericht im Einzelfall entscheiden wird. Da wir trotz intensiver Recherche kein einschlägiges Urteil gefunden haben, ist das Risiko wohl äußerst gering, mit der Abbildung von Messe-Impressionen in der Hauszeitung Ärger zu bekommen.

Anders sieht es aus, wenn ein Kunde im Beratungsgespräch gezeigt wird. Hier ist es auf jeden Fall ratsam, die Einwilligung einzuholen. Das muss nicht unbedingt schriftlich sein, es reicht auch der kurze Hinweis des Gesprächspartners. Im Falle eines Falles muss sich das dann allerdings beweisen lassen. Sicherer ist es also auf jeden Fall, sich die Einwilligung sowohl vom Kunden als auch vom eigenen Mitarbeiter kurz auf einem vorbereiteten Formular unterzeichnen zu lassen. Unsere Fotografen übernehmen das für Sie, wenn bei der Auftragserteilung darauf hingewiesen wird.